1. Geltung

1) Die Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, das gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dort die Geltung dieser Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Lieferung stimmt der Besteller der Geltung dieser Bedingungen zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als sie mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen übereinstimmen; im übrigen finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers keine Anwendung, auch wenn Autotronic diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2) Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn Autotronic sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluss

1) Die Angebote sind freibleibend, sofern sie von Autotronic nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Webasto. Das Gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags.

2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise

1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich Autotronic an die von ihm angebotenen Preise 30 Tage ab Abgabe des jeweiligen Angebots gebunden. Die Aufträge kommen zu den in den jeweils aktuellen Preislisten genannten Preisen zustande.

2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lieferwerk. Die Kosten des Versands mit einem Transporteur nach Wahl Autotronics einschließlich der Verpackung trägt der Besteller. Ist die Rückgabe der Verpackung vereinbart, hat der Besteller die Verpackung dem Lieferwerk zurückzugeben und haftet bis dahin auch für den zufälligen Untergang der Verpackung.
4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch insoweit auf den Besteller über, als Waren auf Wunsch des Bestellers bei Autotronic gelagert werden.
5. Gewährleistung und Haftung

1) Soweit die Lieferung im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgt, hat der Besteller die von Autotronic gelieferte Ware unverzüglich nach ihrem Eingang zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel und Mengenabweichungen spätestens 8 Tage nach Wareneingang schriftlich zu rügen. Treten später innerhalb der Verjährungsfrist Mängel auf, die auch bei sorgfältiger Eingangsprüfung nicht entdeckt werden konnten, hat der Besteller diese unverzüglich nach Entdeckung, auf jeden Fall aber noch innerhalb der Verjährungsfrist bei Autotronic eingehend schriftlich zu rügen.

2) Bei berechtigten Mängelrügen werden die vorhandenen Mängel nach Wahl Autotronic nachgebessert oder die mangelhaften oder unbrauchbaren Teile kostenlos durch mangelfreie ersetzt. Die Einsendung der mangelhaften Ware an Autotronic hat porto- bzw. frachtfrei zu erfolgen. Im Falle des Vorliegens eines Mangels trägt Autotronic innerhalb Deutschlands die Kosten der billigsten Rücksendung an den Besteller. Kommt eine solche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht zustande oder misslingt sie zweimal aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, so kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.

3) Die Gewährleistungsfrist  für diese Geräte und Anlagen beträgt 12Monate. Die Gewährleistungsfrist wird gerechnet ab dem Tag des Einbaus der Geräte bzw. der Erstzulassung des Fahrzeugs, in das der Ersteinbau erfolgt ist, sie endet jedoch spätestens 24 Monate nach Auslieferung der Geräte, Anlagen bzw. Ersatzteile.

----4) Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs gegen Autotronic setzt voraus, dass die Gewährleistungskarte von der Einbauwerkstätte ausgefüllt wurde und mit den beanstandeten Teilen an Autotronic eingesandt wird. Ferner muss das Doppel dieser Gewährleistungskarte (Kontrollkarte) unverzüglich nach dem Einbau des Gerätes an Autotronic gesandt worden sein. Autotronic ist bereit, nach seinem Ermessen, unbeschadet dieser Gewährleistungsbestimmungen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Ein- und Ausbaukosten im Rahmen seiner Werkstattrichtzeiten zu tragen. Voraussetzung für die Übernahme von Aus- und Einbaukosten ist, dass diese Arbeiten von Autotronic oder einer von Autotronic anerkannten Kundendienstwerkstätte ausgeführt werden.-----

5) Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Einlagerung, Nichteinhaltung der Einbau- und Bedienungsanweisung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel oder durch klimatische und sonstige Einwirkungen entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit diese Umstände nicht auf ein Verschulden von Autotronic zurückzuführen sind. Für Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, wird keine Haftung übernommen.

6) Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 6 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

7) Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie durch Autotronic ausdrücklich und schriftlich erklärt wird.
6. Haftungsbeschränkung

6.1 Autotronic haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn a) Autotronic eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder b) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Autototronic verursacht wurde oder c) Autotronic eine Garantie übernommen hat.

6.2 In folgenden Fällen ist die Haftung von Autotronic auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt: a) im Fall der schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, b) im Fall der grob fahrlässigen Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte Autotronics, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind sowie c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde.

6.3 In den Fällen der Ziffer 6.2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

6.4 Die Haftung Autotronics nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bleibt unberührt.

6.5 Die Ziffern 6.1 bis 6.4 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.

6.6 Die Ziffern 6.1 bis 6.5 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte Autotronics.
7. Lieferzeit

1) Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat oder aus anderen von Autotronic nicht zu vertretenden Gründen, dann verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin entsprechend.

2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungswerk verlassen hat.

3) Kommt Autotronic mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung eventuell geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt

1) Die von Autotronic gelieferte Ware bleibt Eigentum Autotronics, bis sämtliche Forderungen ausgeglichen sind, die Autotronic gegen den Besteller zustehen.

-----2) Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller bereits mit Abschluss des Liefervertrags seine Ansprüche auf Herausgabe und seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an den neu hergestellten Gegenständen an Autotronic ab und verwahrt diese insoweit mit kaufmännischer Sorgfalt für Autotronic-----

3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht an Dritte verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Er ist aber berechtigt, die Vorbehaltswahl in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, wenn er hierbei ebenfalls den Eigentumsvorbehalt vereinbart. Hierzu tritt er sämtliche ihm aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund in diesem Zusammenhang entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Autotronic ab. Er ist jedoch widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen für die Rechnung Autotronic einzuziehen, wobei Autotronic diese Ermächtigung nur widerrufen wird, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum Autotronic hinweisen und Autotronic unverzüglich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller.

5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere, wenn er seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist Autotronic berechtigt, die Vorbehaltswahl zurückzunehmen oder zu kennzeichnen und das Betriebsgelände des Bestellers zu diesem Zweck zu betreten.

6) Übersteigt der Wert der für Autotronic bestehenden Sicherheit die Forderungen Autotronic insgesamt um mehr als 20 %, so gibt Autotronic auf Verlangen des Bestellers nach Wahl Autotronics die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.
9. Zahlungsbedingungen

1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen Autotronic spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung zu zahlen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Falls der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät, kann Autotronic Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 247 BGB) berechnen. Soweit Autotronic hierzu Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber, wobei sich Autotronic vorhält, Wechsel gegebenenfalls zurückzugeben und stattdessen sofortige Zahlung oder die Stellung einer anderen Sicherheit zu verlangen, wenn zu befürchten ist, dass die Wechsel keine genügende Sicherheit bieten. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

2) Falls Autotronic von Umständen Kenntnis erlangt, die es erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller die fälligen Forderungen Autotronics nicht ausgleicht und deshalb Zahlungsansprüche Autotronics gefährdet erscheinen, ist Autotronic berechtigt, Lieferungen nur gegen volle oder teilweise Zahlung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung auszuführen. Im Falle der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers oder des Antrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist Autotronic berechtigt, von allen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten.

3) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Schlussbestimmungen

1) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, ist der Sitz Autotronic Erfüllungsort und bestimmt den Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.






2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf (CISG) ist ausgeschlossen.

3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.